Übergangsregelung für Prüfungsfahrzeuge nach Verabschiedung der achten Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Ergebnis der Beratung im Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft in Brandenburg.

Anlage 7 FeV bis 1.Juli 2004 Übergangsrecht bis 30.09.2013

2.2.5 Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind

  • Länge derr Fahrzeugkombination mindestens 7.5m
  • durch bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeut min. 100 km/h
  • zulässige Gesammtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg
  • Anhänger mit eigener Bremsanlage
  • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe
  • tatsächliche Gesammtmasse des Anhängers 800 kg1

1 ist ab 1.Oktober 2004 anzuwenden

Anlage 7 FeV vom 2. Juli 2004 Übergangsrecht bis 18.01.2017

2.2.5 Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind

  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
  • zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mindesten 1300 kg
  • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mind. 800 kg
  • Anhänger mit eigener Bremsanlage
  • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe
  • Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel

alte BE noch bis 18.01.2017

Anlage 7 FeV ab den 19.01.2013

2.2.5 Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind

  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m

  • zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestenn1300 kg

  • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

  • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar Breite und Höhemindestens wie das Zugfahrzeug und Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.

Quelle: BVF/G.v. Bressendorf, S. 5 von 16, Übergangsrecht Prüfungsfahrzeuge

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